Als Nachlasspflegerin werde ich von den zuständigen Amtsgerichten offiziell bestellt.
Mein Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der erbberechtigten Personen, je nachdem welcher Wirkungskreis bei der Bestellung festgelegt wird.
Grundlage ist hier folgender Paragraf des BGB:
§ 1960 BGB: Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
Bei einem Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers, insbesondere Vermögenswerte aber auch Schulden auf den oder die Erben über.
In der Praxis kommt der umgehenden Sicherung des Nachlasses besondere Bedeutung zu:
Ich habe als Nachlasspflegerin als Vertreterin der künftigen Erben unter anderem Sorge dafür zu tragen, dass Nachlasswerte vollständig ermittelt werden, Rechnungen und weitere Verbindlichkeiten beglichen werden, Verwertung des Hausrates, Wohnungauflösung und noch viele weitere damit verbundenen Tätigkeiten.
Als Nachlasspflegerin gebe ich dem Gericht einen Tätigkeitsbericht ab, aus dem sich sämtliche relevanten Vorgänge nachvollziehen lassen.
Die Nachlasspflegschaft wird aufgehoben, wenn die Erben bekannt sind oder das Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht.